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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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338
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ten von der Inspektion ein Exemplar dieserInstruktion und der Straßenbaupolizey gegenSchein mitzutheilen. Der Wegemachcr kann da-her überzeugt seyn, daß auf seine Verrichtungenvon vielen Personen gesehen wird. Endlich sollder Wegemacher auf verdächtige, auf den Chaus.seen lauernde Personen ein wachsames Auge ha-ben, und die Polizeybchörde seines Drts daraufaufmerksam machen, sich aber mit niemanden inHandel einlassen.

zs) Sollte derselbe einige in dieser Instruktion vor-kommende Benennungen nicht verstehen, so hater den Wegemeister zu ersuchen, ihm solche zuerklären.

Hier kommt die Unterschrift des General-direkrors ru srchen.

Der Leser wird die Wiederholungen, welche indiesen Dienstcsinstruktionen vorkommen, entschuldigen,wenn er überlegt, daß sie des Zweckes wegen noth-wendig waren.