ten von der Inspektion ein Exemplar dieserInstruktion und der Straßenbaupolizey gegenSchein mitzutheilen. Der Wegemachcr kann da-her überzeugt seyn, daß auf seine Verrichtungenvon vielen Personen gesehen wird. Endlich sollder Wegemacher auf verdächtige, auf den Chaus.seen lauernde Personen ein wachsames Auge ha-ben, und die Polizeybchörde seines Drts daraufaufmerksam machen, sich aber mit niemanden inHandel einlassen.
zs) Sollte derselbe einige in dieser Instruktion vor-kommende Benennungen nicht verstehen, so hater den Wegemeister zu ersuchen, ihm solche zuerklären.
Hier kommt die Unterschrift des General-direkrors ru srchen.
Der Leser wird die Wiederholungen, welche indiesen Dienstcsinstruktionen vorkommen, entschuldigen,wenn er überlegt, daß sie des Zweckes wegen noth-wendig waren.