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meister bekannt gemacht wird. Findet aber derWcgcmeistcr bey seiner nächsten Anwesenheit dieAufnahme der Hülfsarbctter unnöthig, so mußdie Klage gegen den Wcgemacher eingeleitet wer-den, damit nach Gutachten des Bauinspektors undBaudircklors der Ersatz aus eigenen Mitteln desWegcmachcrs von der Gencraldirektion bestimmtwerde.
;;) Soll der Wegcmacher so nahe als möglich inder Mitte seiner ihm angewiesenen Straßenstreckewohnen, und einen ehrbaren Lebenswandel fäh-ren.
Um gegen die Grobheiten der Fuhrleute ge.sichert zu seyn, und von den Straßenbauvorge-scztcn beobachtet'werden zu können, soll er seinennt einem Schild versehene, ihm abgereichteMontursjacke tragen, und überhaupt in ordent-licher Kleidung erscheinen.
zq.) Diese Dienstessblicgenhciten haben die Wegema-cher genau zu beobachten, und bey Vernachläs-sigung ihrer pflichten zu gewärtigen, daß sievon der Inspeluon der Direktion suspendirt,oder von der geheimen Zentralstelle abgedanktund entlassen werden, wo sie dann auch keineAnsprüche auf Unterstützung haben.
z;) Damit die Ortsvcrstehcr von allem denjenigenunterrichtet seyn mögen, was einem Wgemacherobliegt, so ist denjenigen von grossem Ortschaf-
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