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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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nicht über die Oberfläche der Straßen legen,noch viel weniger aber das Wasser auf die Erraf-fen leiten, welches leztere hiemit überhaupt ver-boten wird.

7) Die auf jeder Stunde Wegs gesezten Markpfahleoder Steine, wodurch die Straßen in Achtelstun-den eingetheilt wurden, um den Straßenbau mitzweckmässiger Ordnung und Oekonomie zu führen,dürfen weder beschädigt, noch ausgerissen werden.Wer diese Verordnung übertritt, ist mit einerStrafe von zwanzig Gulden zu belegen, wovonder Angeber die Hälfte erhält, und die andereHälfte für den Straßenbaufond, der die Kostender abermaligen Messung und Setzung der Pfähleoder Steine zu tragen hat, verrechnet wird. Kannder Uebertreter die Geldstrafe nicht bezahlen, somuß er ihren Ersatz durch Straßenarbeit abver-dienen.

8) Wenn die Straßengräben geräumt, oder dieStraßen selbst vom Schlamme gereiniget werden:so sollen die Grundeigenlhümer die Befugniß ha-ben, die ausgehobene Erde auf ihre Grundstückezu führen, ohne hiefür das Mindeste an dieWegemeister und Wegemacher zu entrichte«. Istdie ausgehobene Erde den an den Srraßen lie-genden Grundstücken nicht nachcheilig, so solldieselbe zur Zeit, wenn sie unbesamt sind, aufdiese, und nicht auf die Straße geworfen wer-den. Die Grundeigenkhümer müssen die Erde so«