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eher, als jene zulassen. In allen Fallen aber sindlängs den Straßen nur zwey Schuh über denStraßenkörper reichende Zaune zu gestatten, weilder Schnee sich zwischen hohe Zaune lagert, unddie Passage hemmt, auch der Luftzug gestört ist,der so wesentlich zur guten Unterhaltung derChausseen beyträgt.
z) Auf die Straßen und Gräben soll weder Bau-schutt, noch Unrath, oder Erde aus den Häusernund Hofstarren geworfen werden, und in den-jenigen Fallen, wo Bauschutt, Brenn - und Bau-holz, und andere Materialien nicht wohl anders,als in der Nähe der Straße auf »4 Lage un-tergebracht werden können, ist weder die Passagenoch der Abfluß des Wassers dadurch zu sperren.Wer diesem entgegen handelt, auf dessen Kostenlaßt der Wegemacher ohne weiters, den Unrath,Bauschutt, das Bauholz u. s. w. von der Straßefahren, zeigt dieses dem Uebertrcter in Gegenwarteines Dritten an, daß er es nach zwölf Stundenthun werde, und giebt die Auslageverrechnung demOrtsrichter, der die Auslagen binnen drey Tageneintreiben muß, und zwar bey Strafe des Dop.pclten dieser Auslage, welche der Armenkasse desOrts zufallen soll.
e) Diejenigen Mühlbesitzer und Grundeigenlhümer,deren Mühl- und Bewässerungsgraben längs denStraßen liegen, haben die Ufer derselben zu un-terhalten, und dürfen solche durch neue Anlagen