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das Ausweichen der Wagen sehr beschwerlichwerde, so müssen sie dem Rande der Straßen-graben so nahe als möglich gesezt werden, undzwar so, daß auf der einen, und aufder andern Seile des Fahrbettes zu liegenkommen.
ß) Machen die Concurrenten zu ihrer Bequemlich-keit über die Straßengraben Dämmungen, somüssen sie dieselben nach vollzogener Auffuhrwieder auswerfen.
k) Diese Verordnung bezieht sich auch auf dasAnfahren solcher Materialhaufen, welche nichtdie normalmassige Größe haben.
i) Sollte ein Bauingenieur und Wegemeister so pflicht-vergessen seyn, daß derselbe den Concurrenteneine Bescheinigung über eine größere AnzahlMaterial ertheilte, als sie wirklich geleistet ha-ben, welches jedoch der Chef nicht annehmenmag, so soll derselbe nach erwiesenem Betrügesogleich seiner Stelle entsezt werden. DieseBescheinigung soll daher von den Bauinspektorenkontrollirt seyn.
r r) Keine Einrichtung tragt wesentlicher zur Erhal-tung der Straßen, und zur Schonung des Zug-viehes bey, als die gesetzliche Bestimmung desGeleises, der Breite der Felgen und des Durch-messers oder Höhe der Räder H. 47 - Beydenjenigen Lastwagen, die von 4 bis 6 Pferdengezogen werden, sollen binnen sechs Monaten die