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Z) Für die Ausführung dieser Anordnung werdennicht nur der Baudirektor und die Dauinspek-toren aufs strengste verantwortlich gemacht, son-dern es wird auch noch folgendes festgesezt:
e) Jeder Straßenbauingenieur, Wegemeister undWegemacher, welcher nicht den Concurrentendas bestmöglichste Materials anweist, undohne daß erstere dieß den Bauinspektionen undLandgerichten anreizen, wenn die Concurrentensich beygehen lassen, schlechtes Materials an-zufahren, und wenn die Wegemeister ihrepfiichtmässige Meldung an die Inspektoren un-terlassen, auch davon die Ortsvorsteher nichtbenachrichtigen, überhaupt nicht alles Möglicheanwenden, ein gutes Materials auf den Straßenzu erhalten, so sollen die Bauingenieurs undWegemeister nach Befund mit einem Abzügebis zu einer zwey monatlichen Besoldung nichtnur einmal, sondern wiederholt bestraft wer-den. Eben diese Strafe wird für die Wege-macher festgesezt.
-,) Von den Baudirektoren und Bauinspektoren undden Baudirektionsingenieurs wird vorausgesezt, daßsie, von ihrer eigenen Pflicht getrieben, diese Ver-ordnung mit der erforderlichen Strenge in Wirk-samkeit setzen, und sich keiner unangenehmen Ahn-dung blosstellen werden.
1) Damit die Materialhaufen, jeder zu -8 Kubik-schuh, die Straße nicht dergestalt schmälern, daß