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Theoretisch-praktische Strassenbaukunde / Carl Friedrich Wiebeking
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378
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Kreisamt oder Gouvernement, kann dergestalt geo-graphisch situirt seyn, daß die Straße durch das-selbe eine große Strecke zieht, und dennoch dieangranzenden Provinzen mehr Vortheil davon ha-ben; c) die Anlage einer Straße, welche mehrereProvinzen in Handelsverbindungen bringt, kannin einer gebirgigtcn Provinz eine so beträchtlicheSumme kosten, daß sie allein zu bestreiken fürdieselbe äusserst drückend seyn würde. 6) Es sollauch jeder Staat von einer hinreichenden Anzahlvon Straßen durchschnitten seyn, so daß diese!«den sich nach allem Seiten hin verbreiten, unddem Staatskörpcr Nahrung und Kräfte zuführen.e>) Endlich giebt der provinzielle Beytrag häufigeVeranlassung zum Mißvergnügen, zu Vorwürfenund zur Eifersucht. Er schwächt daher denPatriotismus und allen Enthusiasmus für guteund nützliche Anstalten. Alles dies scheint dieMaximen zu rechtfertigen, daß man die zu sol-chen öffentlichen Straßen erforderlichen Summenvon den Grundstücken des gesammten Staats mitRücksicht auf die oben aufgestellten Modifikationenerheben lassen sollte.

4) Die in der Linie öffentlicher Straßen liegendenBrücken, von welchen, ihrer Größe wegen, ein dieAusgabe deckendes Brückengeld erhoben werdenkann, so wie alle Flußbauwerke, die mit ihr inVerbindung stehen, sollten blos auf Kosten deSStaats erbauet werden.