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fahren. In unsern Zeiten dürsten wenige Chefsder Provinzen sich so lebhaft für öffentliche Werkeinteressiren, und nur in wenig Staaten, ausser inFrankreich , die Machtvollkommenheit zur Erlassungeines solchen Edikts haben!
6) Die durch Ortschaften ziehenden öffentlichen Wegesollten von der Kommune in Beziehung auf denWerth der Häuser oder wie sich dieselbe besteuernwill, angelegt und unterhalten werden, weil ihrVieh und Fuhrwerk die Straße vorzüglich ver-dirbt, davon einen großen Vortheil zieht, unddaher solche unterhalten müßte, wenn sie gleichnicht an der Landstraße läge. Dabey wäre gleich-wohl das Pflastergeld — welches in Deutschland häufig erlegt wird, wenn die Pflaster ganz zuGrunde gerichtet sind — nicht von den Reisen-den zu bezahlen. Eben so müssen die angrän-zenden Grundeigner die Chausscegrabcn, Feldbrü«ckcn und die zur Erhaltung ihrer hoch liegendenGrundstücke dienenden Feldstützmaucrn anlegen undunterhalten. Es wird also bey dieser Einrich-tung den Lheilnehmern eine wahre Wohlthat er-wiesen, die von denjenigen, welche sich praktischeAnsichten von der Sache erworben haben, nichtverkannt werden wird.
In sofern die breitfelgigten Räder und die leich-ten Fuhrwerke nicht so viel als die schmalfelgig.ten und schweren Fuhrwerke zum Ruin der Stras-sen beytragen, so sollte das Wegegeld, je nach