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anordnen, und wird daher genöthigt seyn, über das Ei«genthum derer, die solche Bezirke bisher zu elenden Vieh.weiden, oder zur Fischerey oder gar nicht bcnuzken, zu bis.poniren. Das Beste und den Grundsätzen der Billigkeitam meisten entsprechende Verfahren würde in folgendembestehen: a) Nachdem der Rand eines Morastes oderSees, welcher, ohne daß die Austrocknung bewerkstel«ligt wird, sehr gut benuzt werden kann, den Grund,eignern verbleibt, so ist nur der übrige Bezirk abzu«schätzen und der Werth mit z P. C. (höher ist fastnirgends der Ertrag des Grundeigenthums) von demBaufond zu verzinsen, d) Wollen dann die ehemali.gen Besitzer den trocken gelegten oder bewässerten Bo«den gegen den Ersatz aller Ausgaben und Uebernahmeder Schulden wieder an sich ziehen, so mag dieß ihnenfrey stehen, weil die Regierung nicht merkantilischeRücksichten zu Motiven ihrer Handlungen annehmendarf. Sie müssen aber, damit die Anstalt nicht wiederin Verfall gerathe, wie häufig geschieht, dem Staate einsolches Kapital einhändigen, dessen Interessen zur Unterhal-tung der Haupt - Bewässerungs- oder Enrwässcrungskanäleder nothwendigen Schöpfmaschinen und Dämme hinreuchen. Die Nebenkanäle sind sodann von den Eignernder Austrocknung und auf ihre Kosten zu unterhalten.2. Finden die ersten Besitzer es nicht räthlich, dieGrundstücke auf diese Bedingung an sich zu bringen,so werden sie gegen einen Grundzins, sobald die Un-ternehmung zur Vollkommenheit gebracht ist, abernicht früher, ertheilt. Reicht dieser zur Deckungder Interessen des angewendeten Kapitals nicht hin,