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gehören, welche die Baubeamten also in solchen Fal«len abbrechen lassen können, ohne erst den weitschwci-fügen Gang der Verhandlungen darüber abzuwarten.Jedoch müssen sie mit den Kameralbehörden deßhalbkommuniciren. Beamte, welche aber, wie vor Kurzemgeschehen ist, selbst den Grundeignern verwehren, zuWasserbauten, bey denen Gefahr auf dem Verzüge haf-tet, die von dem -Wasscrbaubeamten angekauftenMaterialien abzuliefern, wodurch dem Staate, worindieses Faktum vorkam, ein Schaden von mehr alsst. erwuchs, was haben diese verwirkt? Auch hierübermuß also eine gesetzliche Vorschrift gemacht werden.
§. I9Y.
Aus allem diesem und aus dem Umstände, daß eSfast noch in allen Staaten an einer erschlichen Be-stimmung über diese so höchst wichtige Staatsangelegen-heit fehlt, geht die Nothwendigkeit hervor, darüberfeste Grundsätze aufzustellen. Möchte man dabey nir-gends weder dem kleinlichen Sinne der von Patriotis-mus Entblößten noch dem Egoismus und den Intri-ganten Gehör geben! Die Erfahrung aller Zeiten be-weißt auch, daß der Mangel eines solchen Gesetzes vor-züglich das Gedeihen des Wasser-, Brücken - und Straf-senbaues in allen Landern gehindert hat. Doch ichkann hierüber die Stelle aus der am i7ten Sept. 1807.in dem gesetzgebenden Körper zu Paris vom Tribungehaltenen Rede anführen, worin dießmit vieler Warme geschildert ist und damit dieses Werkbeschließen. Der Redner sagt: „Nicht blos die Um-