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die Stellung solcher Delcgirtcn läßt sich kaum auf demPapiere klar bezeichnen, geschweige in der Wirklichkeitsicher behaupten; es bleibt für dieselben beinahe nur dieWahl zwischen der unthätigen Rolle eines Beobachtersund zwischen der gehässigen eines Vormundes; gewiß istes ungemein schwierig, die richtige Mitte zu finden, undwenn sie nur das Stimmrccht, wie andere Mitglieder desVcrwaltungsrathes besitzen, so werden sie den Sonder-intcressen der Gesellschaft gegenüber immer nur eine un-mächtige Minderheit bilden.
Der ganze Geschäftskreis der Eisenbahnverwaltungstreift so nahe an das Post-, Polizei- und zuweilen auchan das Militärwcsen, daß für den Fall der Vereinigungin der Hand des Staates bedeutende Vereinfachungenmöglich, für den Fall der Trennung aber störende Rei-bungen beinahe unvermeidlich sind. Und diese Verhält-nisse verlangen in der Schweiz um so mehr Berücksich-tigung, da fast bei jeder Bahnlinie Beziehungen zurBundcsbehörde und zu mehreren Kantonsregierungenzusammentreffen.
Ist es eine einzige Gesellschaft, welche die sämmtlichenTheile des schweizerischen Bahnnetzcs baut und betreibt,so entsteht ein übermäßiger Staat im Staate, und gibtes verschiedene Gesellschaften, so ist für Kollisionen allerArt eine neue und ergiebige Quelle eröffnet. Wenn aberum diese zu vermeiden, der Staat durch Konzcssionsbe-stimmungcn die Befugnisse der Gesellschaften zu bindenund zu beschränken sucht, so muß er dagegen wieder un-günstige Bedingungen als Ersatz eingehen, und wenner den Gesellschaften keine billigen Bedingungen gewährt,so wird die Bildung der Gesellschaft und das Auffindendes Aktienkapitals erschwert und eine kostbare Zeit zum