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3 (1834) Beschreibung und Berechnung grösserer Maschinenanlagen, vorzüglich jener, welche bey dem Bau- Berg- und Hüttenwesen vorkommen / von Franz Anton Ritter von Gerstner
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Lombardische Wassermessung oder Wasserzoll.

der Benützung der Wässer von der damaligen Republik Mailand , wie Pietro Kerri inseiner Storia di Milano anführt, in eine Sammlung gebracht. Carl V. liess diese Ver-ordnungen neuerdings durchsehen, verbessern , und unter dem Titel: Constitutiones Do-ininii Mediolanensis Decretis et Senatus Consuftis im Jahre 1747 bekannt machen; dieseVerordnungen gelten noch gegenwärtig.

Biesen Gesetzen zu Folge ist Jedermann ermächtigt, ein Wasser, es sey nun BeinPrivateigentum oder von der Regierung angekauft, über die Grundstücke eines andernzu führen, wenn dasselbe zur Bewässerung oder zum Betriebe von Mühlenwerken dienensoll ; hieFür hat er nur den Werth des von der Wasserleitung eingenommenen Terrainsnach Massgabe der gerichtlichen Schätzung mit Hinzufügung des vierten Theiles dieserSumme zu bezahlen, und ist ausserdem zur Unterhaltung der Wasserleitung , der Uferund anderer zugehöriger Gebäude, so wie zur Entschädigung des Grundbesitzers für jedenandern an seinen Grundstücken verursachten Schaden verpflichtet. Der Wichtigkeit we-gen] wollen wir diese Verordnung, welche noch täglich gebraucht wird, aus der Rae-colta di leggi , regolamenti e discipline ad uso de' magistrati e del corpo degl' in-gegneri . . . . Kol. I. Milano; 30. Dez. 1806; dalla stamperia reale anführen :

Legge relaliva alle spese de' lavori , ed all' amministrazione delle acque pubbli-che , del 20. Aprile 1804.

Art. 52. ,,Chiunquc intenda derivare acque private o pubbliche leggitimamenlepossedule per oggetti di agricoltura o per attivazione di macchine ed opificj idraulici ,pud condurle pel fondo altrui, pagando il valore del terreno occupalo dall acque-dotto in ragione di stima col quarto di piu, ed obbligandosi cosi alla nianutenzionedelV acqucdotto, spunde, edifwj etc. come ad indennizzare il possessore di qualunquedanno pud derivare al fondo istesso."

Auf dieses Gesetz gestützt , haben mehrere Private ihre AVässer meilenweit zuge-führt, ohne einen Widerstand zu finden, wie er sich bei einer ähnlichen Unternehmungin jeder Gegend von Deutschland fortwährend darbieten würde. Möchten doch ähnlicheGesetze auch in andern Ländern eingefühlt, und hierdurch der Wohlstand ganzer Na-zionen eben so begründet werden, wie es in der Lorabardie der Fall ist!

§. 145 .

Bevor wir zur nähern Darstellung der Lombardischen Wasserleitungen schreiten,wollen wir zuerst die Art der dort üblichen Wassermessung anführen.

In der Lombardie wird die Wassermenge , welche ein fliessendes Gewässer abführt,oder welche zur Bewässerung verwendet w r ird, auf ähnliche Art, wie es in Frankreich geschieht (Siehe II. Band, §. 182) durch eine Einheit ausgedrückt, die man den Was-serzoll, l'oncia d'acqua Milanese nennt. Diese Einheit, nach welcher alle Verträgein Hinsicht auf Bewässerungen verfasst seyn müssen, die man daher auch oncia all usomagislrale 31ilane.se nennt, ist jene Wassermenge, welche aus einer rechtwinkeligenOeffnung hervordringt, die in ihrem Lichten 3 Oncie breit und 4 Oncie hoch ist, undüber den obern Rand der Oeffnung eine Wasserdruckhöhe ( baltente ) von 2 Oncie , dem-nach vom untern Rande der Oeffnung bis zum Spiegel des Druckwassers 6 Oncie Höhehat. Da nun eine Mailänder Elle (braccio di 31ilano) von 12 Oncie ~ l, 8 S 2 ioi N. Oe. tus»,