Denen Ma-rmsuckunnmuß der ciwiclne Wer,kauf iiiclit gestattet Mu-ren-
Zo II. Abschn. vom Zusammenh. der Manuf.
rcn und Fabriken des Landes so lange auf Kosten desStaats unterstützen, bis sie mit denen ausländischenWaaren gleicher Art und Güte einerley Preiß haltenkönnen und man muß denen Ursachen, warum dieseszcithcr nicht geschehen können, so sorgfältig nachspürenund die Hmtcrnlsse mit solcher Application zu hebensuchen, bis man es endlich zu dem verlangten End-zwecke gebracht hat. Es wird allemal vor den Unter-than besser seyn, wenn er zu Unterstützung der Ma-nufakturen und Fabriken etwas mehr contribuirek, alswenn er zu Verhütung der Einführe fremder Waaren'der äußersten Strenge ausgesetzet ist. Es ist auch vorseinen Beutel ganz einerley, ob er etwas mehr Abga-ben entrichtet, oder ob er die Landeömanufactarm theu-rer bezahlen muß, da er sie außer dieser großen Strengewohlfeiler erhalten könnte. Dieses Uebrige, was ermehr bezahlen muß, ist allemal so gut als eine Abgabe.
Ich kann mich hier nicht in alle Umstände einlassen^- wemir man in verschiedenen Landen die ManufaüurierS,und Fabricanttn zum Nachtheil der Kaufleute begün-stiget. Dieses einzige will ich nur noch anführen, daßman in einigen Landen denen Manufackuriers so garden einzeln Verkauf ihrer Waaren gestattet. Mansiehet leicht, wie sehr dieses denen Kaufleutm zumNachtheil gereichet. Der Tuchmacher, der Ccmelot-wacher kann freylich eine Elle feiner Waare cllemalwohlfeiler geben, als der Kaufmann, der damt han-delt ; und mithin ist es einerley, diese Erlaubnis den«,
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