zr II. Abscbn. vom Zujammenh. der Manuf.
Zusammen- - Es ist keinem Zweifel unterworfen, daß nicht auchUtty mit de- die Manufacturen und Fabriken einen genauen Zusam-suctur^n und menhang mit der Einrichtung der Policey im Landezübriken. haben. Ich rede hier nicht von der Policey im weit-läuftigen Verstände. In diesem Begriffe sind alleMaaßregeln zu Anlegung und Gründung der Manu-facturen selbst nichts anders als Policcyanstalten. Wirnehmen hier die Policey in engern Verstände, wo siedie Erhaltung der Ruhe, der guten Ordnung, und derGesundheit, die Abwendung der Unglücksfälle und denZusammenhang aller Nahrungsarken und Gewerbe un-ter den Unterthanen zum Endzwecke hat; und mansiehet leicht, wie viel gute Policeyanstalten in diesenDingen zu Beförderung der Manufacturen und Fa-briken beytragen können. Besonders ist es eine dernothwendigsten Vorsorge der Policey in einem Lande,wo blühende Manufacturen und Fabriken seyn sollen,daß die Lebensrnittel und andere zur menschlichen Noth-durst unentbehrlichen Dinge beständig in einem wohl-feilen Prciße erhalten werden. Der Loh» der Arbeiterund folglich der wohlfeile Preiß der Manufactur undFabrikemvaaren hänget davon ab; und wir haben schonoben erinnert, deß der ausländische und inländischeVertrieb und mithin der gute Fortgang der Manufa-kturen hauptsächlich darauf beruhet. Die Policeykunn also in diesem Puncte niemals zu viel Vorsorgebezeugen. Eden so nöthig sind gute Feueranstaltenu> d Feueraffrcuranzstcirrattn zur Aufnahme der Ma»nusacturcn und Fabriken. Der Fabricant wird da-durch vor diesen Uriglücksfallen gesichert, die öfters
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