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Johann Heinrich Gottlob von Justi ... vollständige Abhandlung von den Manufacturen und Fabriken. Erster [- zweyter] Theil
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106
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io6 M.Absch. von Anlegung und Gründung

werksgeräthe gekostet hat und daß man ihnen die übrigeHelft« nach und nach alle Jahre etwas weniges bejah-fen läßt; indem man dadurch ein Recht behalten wird,auf unordentlicheWirthe aufmerksam zu seyn,daß sie dasHandwerksgeräthe nicht veräußern dürfen. Wenn sienun solchergestalt zu arbeiten in Stand gesihet sind;so müssen sie gegen künftige Bezahlung mit denen er,sten Materialien versehen werden, um ihre Arbeit an-fangen zu können, davon wir sogleich bey Gelegen-heit des Manufacturhauses in mehrern handeln wer«den. Endlich aber wird es nöthig seyn, daß die Re-gierung einem jeden einzeln Meister und Manufacturierdie ersten 6 Jahre über ein gewisses Prämium vor einjedes Stück Seidenzeug, Tuch und feine Leinewand,die nach Vorschrift der Reglements verfertiget sind,auszahlet, sowohl um diese Meister zu desto mehrernFleiß zu ermuntern, als ihnen den Anfangs theurernLohn der Epinnerey übertragen zu helfen. Es wirdgenug seyn, wenn sie vor jedes Stück Seidenzeug, Tuchund feine Leinewand zwey Rthaler Prämium bezahlet;und wenn man annimmt, daß von solchen neuange-henden Manufacturierö jährlich 4522 Stück verfer-tiget werden: so werden hierzu drey Zehentheile desjährlich bestimmten Aufwandes erfordert. Es bleibendemnach noch drey Zwanzigtheile von der jährlich aus-geworfenen Summe übrig; und diese müssen zu Un-terhaltung eines Manufacturhauses verwendet werden,wovon wir nunmehr etwas ausführlicher handelnmüssen.