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Johann Heinrich Gottlob von Justi ... vollständige Abhandlung von den Manufacturen und Fabriken. Erster [- zweyter] Theil
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107
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der Manufakturen und Fabriken. 107

Wenn eine weise Regierung den Entschluß fasse! Nochwen-'die Manufakturen in dem Lande anzulegen und zu grün Manufaden: so muß «in Manufactuchaus die allererste A»statt und Einrichtung seyn. DreseS ist gleichsam der EmncklunzGrund und die Stütze des ganzen neuanzulegendenb"^^^Manufacturwesens. Da zu oiesem Hause ein starkes richte».Capital erfordert wird; so muß der Regent wenigstensein hundert tausend Thaler aus seinem Schatz darzubestimmen, oder die zu Unterstützung der Manusactu,ren in dem Wirthschaftsetat ausgeworfene jährlicheSumme muß einige Jahre gesämmlet werden, damitman ein solches Capital zusammen bekommt, ehe sonstetwas wichtiges in denen Manufakturen unternommenwird. Dieses Manufactuchaus muß zuförderst denEndzweck haben, daß in allen und jeden Arten der Ma-nufakturen darinnen Unterricht gegeben wird. Zudem Ende muß es nicht allein zu allen Arten der Ma»nufscturen eingerichtet seyn; sondern es müssen auchgeschickte Fremde in jeder Manufaktur verschriebenwerden, die weiter nichts thun, als andre unterricheten, umdieGeschicklichkeit in denen Manufakturen imLande zu verbreiten. Man muß nicht akein fähige Kna-ben aus denenWaisenhäusern darinnen lernenlaßen,fon-Lern auch erwachftneLandeseinwohner, die darzu Lust ha-ben, müssen ohncntgeldlich darinnen unterwiesen wer-den. Zu dem Ende muß alle Verfassung der Zünftedaraus verbannet seyn. Die Lehrzeit muß an keineJahre gebunden seyn; sondern wenn jemand in 6 Wo-chen eine gewisse Manufacturarbeit erlernen kann; somuß das eben so gültig seyn, als wenn er drey und

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