IO8 m. Absch. von Anlegung und Gründung
mehr Jahre in der Lehre gestanden hätte. Der Ma-nufacturinspector muß auf diesen Unterricht ein unrverwendetes Auge haben und alle 14 Tage Prüfungenanstellen, was die Lehrlinge gelernet haben. DiesesManufacturhaus muß auch allen Fremden, die sichvon selbst melden, offen flehen. Sie müssen daselbstHandwerksgeräthe und Materialien finden, um nichtallein ihren Unterhalt zu haben, sondern auch zu ihrenEtablissement etwas vor sich zubringen. Wannenherodas Manufacturhauö von seinen Arbeitern keinen Vor»theil nehmen muß. Man wird zugleich die sich vonselbst meldenden Fremden währender ihrer Arbeit indem Manusacturhause prüfen können, ob sie geschickteund ordentliche Leute sind und die Unterstützung zu ih»ren Etablissement im Lande verdienen. Wenn sie auchFrau und Kinder mitbringen: so sind sie zu denen ver-schiedenen Arbeiten darinnen alle brauchbar. Damitdie Arbeiter nicht zerstreuet und von der Arbeit versäurmtt werden: so müssen sie mit ordentlichen und reinli-chen Essn versehen werden, davor ihnen an ihren wö-chcnkl.chm Verdienst etwas gewisses abzuziehen ist. Esmuß die genaueste Ordnung und Aufsicht darinnen ein-geführet seyn, als welche die Seele in diesem Hauseseyn muß.
Einrichten- Hiernachst müssen in dem Manusacturhause alle
«tmchouses^ diejenigen mechanischen Werke und Anstalten vorhcan-
arvßer Ma-^ dw zur Zubereitung verschiedener Arten von
schme» und Manufakturen erfordert werden, die aber zu kostbarWerke zum ° ^ .
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