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Johann Heinrich Gottlob von Justi ... vollständige Abhandlung von den Manufacturen und Fabriken. Erster [- zweyter] Theil
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121
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der Manufakturen und Fabriken, irr

zum Unterschied der Waaren, entweder auf die Waareselbst, oder auf die Fässer, worinnen man sie einpacket,bestimmet werden, wie dergleichen Reglements inSachsen bey der Schmälte, bey den verzinnten Blerchen und andern Fabriken vorhanden sind. DieseReglements und Ordnungen sind nicht allein nöthig,damit wirklich gute und tüchtige Waaren verfertigetwerden, sondern auch vornehmlich deshalb, damit dieWaaren in dem Großhandel gangbar werden. Indem großen Commercio kann man sich unmöglich Zeitnehmen, ein jedes Stück Waare besonders zu unter-suchen. Man muß es auf Treu und Glauben anneh-men. Daher muß der Kaufmann versichert seyn, daß,wenn ihm ein Stück, oder Faß Waare mit diesen Zei-chen zu Gesichte kommt, daß es diese Beschaffenheithaben und eine gute und tüchtigoWaare seyn werde. Ersiehet auf die Ordnungen, die in einem Lande sind undwie darüber gehalten wird, wenn er sich in einen Kaufeinlaßen will. Diejenigen Lander also, die dergleichenRcglenients und Ordnungen nicht haben, können sichauch niemals versprechen, daß ihre Produkte gangbareWaaren in den Commercicn werden. Der auswär-tige Kaufmann unterläßt lieber mit solchen Ländern zuhandeln, als daß er jedes Stück oder Faß Waare sorg-fältig untersuchen sollte, um sich vor denen Betrüge-reyen zu hüten, und ehe er sich einer solchen weittauf.tigen und zeitversplitternden Untersuchung gleichfallsaussehen sollte, wenn er die Waaren wieder in Ganzenverkaufen will. Diejenigen Länder, welche diese Rerglements unterlaßcn, verstehen also die Maaßregeln

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