iZ4 lH-Absch. von denen Btförderungsnritteltt
dirigiren kann, und wenn ein Staat gar keine Aufla-gen zuerheben nöthig hätte; so würden doch die Zöllenothwendig seyn, damit die Commercien nicht einendem Staate nachtheiligen Gang nehmen können. In«sonderheit aber kommt es bey dem Debit der inländi,schen Waaren gar ungemein viel auf die Einrichtungder Zölle an; und die größte Weisheit der Regierungmuß damit beschäftiget seyn. So bald man die Zöllevon der Seite der Camcraleinkünfte betrachtet; so istman schon in Gefahr, in Fehler und Irrthümer zugerathen. Derohalben sollte auch die Verfassung derZollgesetze nicht dem Cammercollcgio, sondern viel-mehr dem Commerciencollegio überlasen werden,weil die Einkünfte hier allemal nur höchstens einenNebenzweck ausmachen können und weil die Zöllenach der Beschaffenheit und dem Laufe der Commer-cien beständig verändert werden müssen. Wenn dem-nach die teutschen Reichsgesehe denen Reichsständendie Erhöhung der Zölle in ihren Landen verbiethen; soentziehen sie ihnen eine Sache, die ihnen zu der Wohl,farth ihrer Staaten, deren Besorgung ihnen doch vcr-möge der Landeshoheit überlaßen ist, unumgänglichnothwendig ist; und dieses Reichsgesctz ist mithin mitder Landeshoheit der Stände gar nicht verträglich.Ueberhaupt aber ist dieses Reichögesetz ungemein schäd-lich. Denn die Erhöhung der Zölle zu verbiethen undsich doch von Reichswegen weder um Commercien-tractate mit auswärtigen Völkern und den Lauf derCommercien selbst zu bekümmern, noch sich bemühen,den teutschen Waaren in andern Landern Eingang zu