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Von uii-achtemoder Me-tallgelde.
256- IH. Abtheil. I. Mschn. ll.Hauptst.
zu verhindern, als denselben desto mehr Credit undAbsah in auswärtigen Landen zu verschaffen. Hiermüßten diese Gesetze darinnen bestehen, daß man dieHöhe und Breite an Zollen eines jeden Gold - und Sil-berblattes bestimmte- und zugleich fest sehte, wie vielGran die fünf und zwanzig Gold- oder Silberblattchen ,in jedem Buche wiegen sollten. Das Gold in einemBuche sollte z. V. fünf Gran, deren sechzig auf einQuentchen gehen- und das Silber in eineM Buche z.Bezehn Grän wiegen, und die vorgeschriebene, damit überieinstimmende Höhe lind Breite in jedem Blatkchenhaben. Der Göldfchlager aber Muß gehalten seyn-seinen Namen und Zeichen auf jedem Büchelchenzu führen
So wie man Aold und Silber zu den allerfein-sten Blattchen schlagen kann; so geschiehet solches auchvon Kupfer- welches Metallgold oder üuacht Gold ge-nennet wird. Jedoch sind nicht alle Arten von Kupferdazu geschickt, weil ein sehr geschmeidiges Kupferdazu erfordert wird; es sey denn, daß man sich dieMühe geben wollte, solches noch besonders zu reinigen,wozu das wiederholte Schmelzen mir einem Fluffe-aus drey Theilen Pottasche- zwey Theilen Glasgalle
und
Gesetze über die Feinheit des Goldes und Silbers lassensich hierbei? nicht wohl andringen, auch wurden sie über-fiußig seyn. Denn der Künstler wurde, wenn er dieseMetalle zu stark legiern wollte, mehr Arbeit und Zeitbrauchen, und dadurch mehr verlieren als gewinnen-Aber freylich ist es unrecht, dasi man über die Große unddas Gereicht der Blatter nicht schärfere Aussicht halt.