Von Goldschl. Drahtzieh. u. dgl. Fabrlcat. 26Z
Kostbarkeiten und Schmuck sowohl mit als ohne Edel-gesteine verfertigen; si> wie die insbesondere also ge-nannten Silberschmidte allerley Gefaßt und Geralh-schaften aus Silber nch hen. Es ist allerdings daraufzu sehen, daß sie zureichend im Lande vorhanden sind,damit vor diese Arbeit kein Geld außer Landes gehe;so wie es gut ist, wenn eilt Volk in dergleichen Ge-sicht,,uck und Arbeiten sich nicht nach fremden Modenrichtet, sondern der Hof selbst die vor die Eitelkeit derMenschen fast nothwendig gewordenen Verändern!,genund Moden selbst erfindet; weil fremde Moden aüchallen,al fremde Arbeit in diese«, Dingen beliebt ma-chen, und viel Geld außer Landes ziehen werden.
Die Gesetze können diese Gold- und Silberarbei- Nöthigeter nicht lediglich sich selbst überlassen; sondern es istnöthig, daß sie von verschiedenen Seiten Aufmerk- Gold. undsamkeit auf dieselben haben. Zuerst müssen die Ge- Sttber-seße den Betrug zu verhindern suchen, der bey Gold- "öeitehund Silberarbeiten so leicht möglich ist. Sie müssendannenhero den Gold - und Silberschi,ndten bey hoherStrafe auflegen, nichts zu arbeiten, welches sie nichtn,it ihrem Stampel bezeichnen; eben so, wie eineProbs-anstalt angeordnet seyn inuß, welche gleichfalls diegearbeiteten gold- und silbernen Geräthschaften mitihrem Stampel bemerket. Zugleich aber muß ein ge-wisser innerlicher Gehalt festgesetzet seyn, den alleSold- und Silberschmidte ihrenArbciten geben müssen.
Bey dem Golde sollte man festsetzen, daß kein ande-res, als sogenanntes Kronengold zu achtzehn Karath,
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