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Buch XI. Kap. 3. §. 57.
1743? D. G. Sehr eher (nicht zu verwechseln mit J. C. D. Schre-ber) von Cameralgütern und Einkünften. Leipzig , in 8. und
1754. Zweite Auflage der vorigen Schrift. — Soll einem Abdruckdes Capitulare enthalten, nach welcher frühem Ausgabe, weissich nicht; eben so wenig, ob er sich auch schon in der erstenAusgabe befindet.
1758. Joach. Fr. Tresenreuter specimen inangurale juris Ger-manici de villis regum Francorum, ad capitulare de villis imp.,quod Carolo M. tribuitur, illustrandum. Altdorfii, in 4. — Ent-hält nach Kinderling nicht nur das Capitulare ganz eingerückt(woher genommen, wird nicht gesagt), sondern auch mit vielengelehrten Anmerkungen begleitet. Angehängt ist ein denselbenGegenstand betreffender Brief von des Verfassers Stiefvater Joh.Heu mann.
1780. Nova editio emendatior et auctior des schon genannten Werksvon Baluzius. Cura Pt. de Chiniac. Paris , in fol. — Aberunser Capitulare soll darin auch weder emendirt noch vervoll-ständigt seTn.
1794* Joh. Heinr. Kess des Kaisers Karl des Grossen Capitu-lare de villis, zum Belege seiner Staats- und Landwirthschafts-kunde übersetzt und erläutert. Helmstädt in 8. — Das Originalnach Georgisch abgedruckt, so dass sogar ein Druckfehler jenerAusgabe wiederholt und gelehrt erläutert wird. Auch im übri-gen ungenügend.
1799.* P. J. Bruns Beiträge zu den deutschen Rechten des Mit-telalters. Helmstädt, in 8. — Darin Seite 8 ft', ein nach der helm-städter Handschrift genau revidirter Abdruck des Originals mitwenigen kurzen kritischen Bemerkungen. — Dieselbe Sammlungenthält von Seite 359 ab *Joh. Fr. Aug. Kinderling’s An-merkungen zum Capitulare de villis; und dieser Commentar ge-hört zu den schätzbarsten, die wir besitzen. Auch Bruns Vor-rede ist nicht zu übersehen. Aus ihr nahm ich die meisten Be-merkungen zu den frühem mir unbekannten Ausgaben desTextes.