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Sammlung trigonometrischer oder barometrisch-bestimmter absoluter Höhen der Schweiz und ihrer nähern Umgebung : = Hypsométrie de la Suisse et des états voisins / von C. J. Durheim
Entstehung
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. VIII

Alle Höhenangaben von Herrn Eschmann, wo nicht ausdrücklichetwas anders bemerkt ist, beziehen sich auf den Fusspunkt der Signale.

Die Höhen von Herrn Müller von Engelberg stützen sich aufdie für den Luzerner - oder Vierwaldstätter-See angenommeneHöhe von 1350 / de roi.

Auf die Umwandlung der verschiedenen Höhenmasse, wie aufUeberwachung des Druckes der Zahlangaben, habe ich die mög-lichste Sorgfalt verwendet. Eine Kritik der verschiedenen Angabenglaubte ich mir nicht anmassen zu dürfen und es wäre wohl ohne-hin in den meisten Fällen, wegen Unkenntniss der gebrauchten In-strumente und Berechnungsmethoden, eine Unmöglichkeit, dieselbenconsequent durchzuführen.

' Zur allfälligen Prüfung der Richtigkeit der Reductionen inMetres,Pieds de roi und in Schweizerfuss sind hienach Beispiele der Be-rechnung angeführt; die Höhenangaben in Pieds de roi sind alsGrundzahlen angenommen, mit Ausnahme derjenigen des HerrnMichaelis vom Canton Aargau und angrenzend, derjenigen der HerrenAlph. Favre und Chaix, solcher die der Hypsometrie von Herrnde Candolle entnommen worden, und endlich die mit den NummernII, VI, VII, XVI, XVII und XXI der eidgenössischen Carten be-zeichnet, welche ursprünglich in Metres berechnet wurden; 50 undmehr Centimetres wurden für einen Metre berechnet.

Obschon Höhenangaben, bei welchen jede Bezeichnung derVermesser oder Beobachter fehlt, füglich hätten ausgelassen werdenkönnen, so habe ich dennoch, auf den Rath einiger Freunde, der-gleichen aufgenommen, weil man sie, bis genauere Angaben erhält-lich seien, ungern vermissen würde.

Nach dem Beispiele von Herrn de Candolle habe ich die alpha-betische Ordnung der Eintheilung in Cantone oder Provinzen vorge-zogen, indem erstere auch in ähnlichen Werken als zweckmässigsich erzeigt hat, das Aufsuchen der Ortschaften sehr erleichtert wirdund spätere Ergänzungen leichter eingetragen werden können.

Mehrere Ortschaften, Berge u. s. w. tragen in angrenzendenGegenden, besonders zwischen Cantonen verschiedener Zunge, meh-rere Namen. In diesen Fällen sind stets die verschiedenen Benen-nungen, jede an ihrer Stelle, beigesetzt worden.

Bern den 20. April 1850.

Der Verfasser :. J. Durheim.