„ mcn. Betreffend aber den Prozeß des Florian Wach-„ tcrs gegen die Statt Basel, so wär es höchst bedenk,„ lich, wenn zum Schaden des Klägers und zu nicht„ geringer Beschimpfung des Kammergcrichts selbst, das„ schon ausgesprochene und vollzogene Urtheil sollte un,„ gültig erklärt werden. Wenigstens also könnte die„ kayscrliche Bestätigung und Erweiterung des Exemp<„ tions-Privilegiums so lange unterbleiben, bis die Stadt„ Basel entweder gütlich oder durch Vermittlung einer,, Commißion sich mit Florian Wachter wurde ausge,ausgesöhnt haben u. s. w.
So entsprechend indeß in der Hauptsache dieses Gutachtenfür die Stadt Basel war, so beleidigend schein es dem cydge,nößischen Gesandten in seinen Ausdrücken. Immer hatte esden Anschein, als hätte Basel die Bestätigung des Exemp-tions - Privilegiums, und die Ausdehnung desselben aufdas Kammergencht zu Sveyer begehrt, da doch nur 6anon lmbanäo die Rede war, ohne daß die Stadt Baselin dem ruhige» Besitz ihrer Freyheit nicht sollte gestörtwerden. — Auch harten die Reichsräthe nur dieses Eremp-tivns- Privilegiums erwähnt , ohne Berührung des Haupt,aiispruchs, nämlich daß die Kantone in völliger Freyheitstehen, und keinen höheren Richter als Gott im Himmelerkennen. Hierüber fand Wcrtstcin nöthig den kayscrlichenBevollmächtigten schriftlich eine nähere Ecläutcrung derEydgenößischen Forderungen zu geben. Mittlerweile suchte*r die französischen und schwedischen Gesandten in sein In,Kresse zu ziehn; auch schienen diese nicht ungencigt, mallgemeine Fricbcnsinstrumcut einen besondern Arti.
dieses Geschäftes wegen einrücken zu lassen. Auf dmB'richt hiervon wollten sich die kayscrliche Gesandte der^ddgenoßschafl nicht weniger günstig erweisen; sie selbst^faf,len einen Artikel unter folgenden Worten: „ Da" Legen etliche der XIII. und zugewandten Hrten der Evh.