Band 
Erster Band.
Seite
169
JPEG-Download
 

, -

Da sein Kanton ihm nicht so viel zufliesscn ließ, als erbedurfte, so wurde er darüber weder unwillig noch muth,los, vielmehr schrieb er seiner Gemahlin, daß sie ihm ausseiner eignen Casse das nöthige zuschicken, und allenfalls,wofern diese Casse nicht hinreichen sollte, hie und da Geldfür ihn aufnehmen sollte, und so wagte er es mit Gefahrfür sein besonderes Interesse, das allgemeine Interesse derStadt zu beförderen. Das kayscrliche Dekret von derschweizerischen Eremption macht den sechsten Artikel dcS.Wcstphalischcn Friedens aus. Bevor aber dieses Friedens,Instrument von den allseitigen Parteyen unterschriebenworden, hatte die Stadt Basel noch einen harten Wie-derstand zu besiegen. Unterm letztem August 1648. er,hiet sie von den Bevollmächtigten der Reichsstände einSchreiben folgenden Innhalreü: — Wenn sie den Epemp-tions - Artikel gut heisscn, so geschehe es nur unter demausdrücklichen Beding und Vorbehalt, erstlich, daß dieseExcmpkion nicht eher als mit dem Tage des bestätigtenFriedens den Anfang nehme; demnach, daß in Zukunftzwischen den Reichsständcn und der Stadt Basel gleiches,gegenseitiges Recht statt habe; drittens, daß der LaufRechtens nicht gehindert, sondern die Urtheile, die schongegen die Basier ausgefällt seyen, von dem Kammrrgcrichtvollstreckt werden; viertens, daß der rückständige Beytragiur Unterhaltung dieses Kammcrgerichts ein für allemalmit einer gewissen Geldsumme abgeführt werde: Wiedri,genfalls werden die Rcichsstände gegen die Exemptionprotestieren und mit Gewalt die Ansprüche des Kammer-gerichts schützen.

Mit gemeinschaftlichem Rathe der übrigen Eydgenos-sen und nach eingeholtem Bericht des französischen Ge,sandten, schickte nun Basel unterm letzten Septembereine Gegenschrift an die Bevollmächtigten der ReichsstandeAgenden Jnnhalts: — Basel berufe sich auf das unbc-