Band 
Erster Band.
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dingte kayserliche Dekret und die Versicherungen vonschwedischer und französischer Seite, ohne irgend auf c»u,ge Protesiationen und Nebenreservata zu achten. Anbeyseyen die Basier geneigt nicht nur zur Anerbietung gegen,fettiger Iustitz, sondern auch so gar (welches andere Frey»stauten schwerlich eingehen würden,) zu gütlicher oderrechtlicher Rede und Antwort vor gesamte» Evdgenossen,wofern Wachter oder sonst jemand an sie einige Ansorde,rung zu haben vermeine. — Ungeachtet nun der Wcst-rchälische Frieden den iz. und 14. October ,648 allseitig,unterzeichnet und demselben auch die Kantone einverleibtworden, so erhielt nichts desto weniger die Stadt Baselnoch unterm 27. Merz 1640, ein neues und schärferesSchreiben aus Münster von den Bevollmächtigten derRcichsstände. In demselben heißt es — „ Keines-„ Wegs könne der Kayser die Stadt Basel, als unge-„ zweifelt zum Reiche gehörig, ohne Vorwissen und Ge-„ nehmhaltung der Churfürsten und Stände a wro im-„ psrio romsno cximicrcn ; einzig in die Bcfreyunq vom„ Kammergericht haben die Stände gcwilliget, — in die„ Evemption von dem ganzen Reich aber nicht anbei st,^ als unter oben erwähnten drey Bedingnissen; von der,, Billigkeit derselben seyen auch die Schweden so «der»„ zeugt, daß Sie vor Erfüllung dieser Bedinguisft zu„ keiner Gewährleistung der Baslcrschen Eremptions-Ar-„ tikcl gehalten seyn wollen." Dieses Schreiben wurdeim Namen sämtlicher Kantone beantwortet; unterm glei-chen Datum den loten Juli 1640 beklagten sie sichüber dieses Verfahren der Reichsstände in einem beson-deren Memorial an den Kayser. Den 2ysten Nov. er-hielten sie von diesem eine sehr günstige schriftliche Versiche-rung , daß er sie bey dem Westphäi.scheu Friedens - 3 ""strnmcnt schützen werde; wirklich sandte er hierüber dienöthigen Befehle so wol an seine Gciandte zu Nürcnber