Band 
Zweyter Band.
Seite
211
JPEG-Download
 

! .. . «li

i

! durfte, Was nicht vorher vor Rathe erlaubt worden war»Zur Erreichung seines Zieles bediente er sich jener Frey,^it, in Kraft welcher einzelne oder mehrere Bürger zurlleberreichung ihrer Vorkrage (representations) an dieSyndiks befugt sind. Die Beschwerden oder VorschlägeUluß der Rath untersuchen und so bald möglich beant,Worten, zugleich aber hat er das Recht, sie von Handen!u weifen, wofern er sie nicht begründt findt. Daherheißt er Orale nsgstlf oder Verweigcrungsrecht. Rousseauund seine Anhänger beschwerten sich, daß durch denMißbrauch desselben die Vortrage der Bürger vereiteltwerden. Die Obrigkeit hingegen wendete ein, daß durchsolche Verträge die Regierung immer aufmerksam undbehutsam gemacht werde, um so viel mehr da ihreHäupter doch immer von den Wahlstimmen der Bürgerabhängen. Eifrig verthaydigte Vernet die Grundsätze desRathes.

Während daß Rousseau das Feuer seines Enthusiasmusw polemischen Schriften ausbreitete, besorgte man im1764. eine Ausgabe seiner Werke, mit Weglassungalles Verbotenen. Eine ungestümmelte Ausgabe sollteiu Neuenburg besorgt werden. Nach mißlungener Unter»uehinnng machte man eine grössere, obsthon auch nichtvollständige Sammlungen Genf im I. 1779.

Wir wenden uns wieder zu den Briefen ausdem Gebirge. Ein Fcuerfunke , auf ohnehin sehrbrennbare Materien geworfen! Ein Exemplar seines Bn»thcs schichte er sogleich an seinen Pfarrer Montmollin,wit folgendem Blüet:

ä Notisrs Is 2;. Des. 1664.klaigner — moi, Alonlisur, ä'simer esnt l» xaiL^ ä sroir toujours la xuerrs. äs n'si pü relubsr ä wssunsren« Lompstriotes äs xrenärs leur äsksnfs summa

O r