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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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IV
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dem Plane dieser Encyclopädie liegen, zu -be-trachten. Die sämmtlichen Staatswissenschaftenhaben zwar einen allgemeinen Hauptentzweck,nehmlich die Beförderung der äußern Glückselig-keit des Staats, worunter auch die allgemeineSicherheit nfit begriffen ist. .Mrkfircht ihn jedeauf verschiednen Wegen und in Absicht verschie-dener Gegenstände. In den ältern Zeiten be-merkte man. diese, Unterschiede wenig oder nicht.Die aristotelische Politik, so sehr sie auch immernoch die Ächtung des Mannes, welcher Denkentind Erfahrung schätzt, verdient, hatte keinesgeringen Antheil hieran. Hier lagen meist dieBegriffe und Verfassung der .griechischen repu-blicanischen Staaten zum Grunde. Sie enthältdie Grundsätze der gesummten Regierungskunstund Spekulation und Erfahrungen darüber;aber sie sondert die nothwendigen und wesent-lichen Theile derselben nicht gehörig ab. Diesesgeschahe erst mehr in den neuern Zeiten, dahexfindet man im sechzehnden und .siebenzehndenJahrhunderte öfters, daß das allgemeineStaatsrecht mit dem Namen der Politik belegtwird; daß man aber auch noch die gesamte Re^gierungskunst in ihrem ganzen Umfange damitbenennt. Erst in diesem Jahrhunderte fing man

das