das allgemeine Staatsrecht an genauer abzuson-dern , aber nun blieb immer noch die Vermi-schung der Politik und Polizey, denn die eigentli-che Cameralwisscnschaft war auch schon imSiebenzehenden abgesondert worden.
Bald aber hätte ich vergessen daß ich nichtdie Geschichte der Absonderung dieser Wissen--schaften schreibe, sondern ihre Grenzen selbst ge-nauer bestimmen will.
Man kann im Staate die Verhältnisse desRegenten zu dem Volk als einem ganzen morali-schen Körper betrachten, so wohl als in Bezugauf jeden einzelnen Unterthanen, in Absicht aufäußere Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit, welchein der Erfüllung oder Unterlassung der absolutenoder Vertragszwangspflichten besteht; dieses ge-hört für das allgemeine Staatsrecht. Diesesbeschäfftigt sich daher mit der Art d?r Entste-hung des Staats, der Regierungsform, der ab-soluten und wesentlichen so wohl als der aus po-sitiven Bestimmungen entstehenden Gerechtsame,welche nach jenen blos als strenge Rechtsgrund-sätze betrachtet werden.
Allein vieles kann hierin« gerecht seyn, aberist es auch der.Klugheit gemäß, ist es auch wei-se? Ich kann Jemanden Gerechtigkeit wieder-
a z fahren