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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
Entstehung
Seite
IX
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Cameralwissenschaft die Grundsätze der Ver-waltung und Verrechnung vorzüglich an, welchesman auch die Rentwissenschaft nennt, hingegenzur Finanzwissenschaft zählen sie die Begründungund Vermehrung der Revenüen. Andere sehendie Finanzwissenschaft als einen Theil der Came-ralwissenschaft an, so daß die Cameralwissen,schaft di.e sämmtlichen Grundsätze enthalte, durchderen Beobachtung i) dem vorhandenen Vermö-gen des Staats eine sichere Fortdauer verschaf-fet, 2) der Fond desselben sowohl als die davonerfolgenden Einkünfte auf eine mit dem innernWohlstände des Staats übereinstimmende Artvermehrt, z) dessen Einkünfte durch die zuver-lässigste und am wenigsten beschwerlichste Me-thode erhoben, und 4) dieselben zum möglichstenBesten des Staats erhoben werden können; fürdie Finanzwissenschaft aber nur der erste und letz-te Entzweck gehöre. Allein sollte hier nichtStaatswirthschaft mit Cameralwissenschaft ver-wechselt seyn? und dem Ausdrucke Finanzwis-senschaft eme ganz eigene von dem gewöhnlichenSprachgebrauch abweichende Bedeutung beyge-legt werden?

Nun giebt es auch im Staate, sonderlichin den Verhältnissen des Regenten zu den Unter-

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