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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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Seite
XVI
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1err, geschieht es nicht allezeit, so ist es oft Schul!»der Einrichtung, oder Mißbrauch, welcher schwer-lich in den menschlichen Einrichtungen ganz ver-hütet werden kann; und thörigt ist ^s, um einesmöglichen Misbrauchs willen, eine gute Sachezu verwerfen.

Doch bald hatte ich mich von meinem The-ma verirret, und ich gehe nun zur Untersuchungselbst fort. Die Sache ist nicht so leicht entschie-den, wie es viele glauben. Ich übergehe hierganz die kleinen Flüßgen oder Bache j welcheein Privateigenthum sind, und bey denen dieFrage nicht eintreten kann.

Sieht man auf die römischen Rechte, wel-che in vorigen Zeiten die Rechtsgelehrten vor-züglich leiteten, so erklären diese die Flüssefür res pudiicss im römischen Sinn, so wie dieUfer derselben, dieses waren sie in Absicht desGebrauchs, daß jeder den Gebrauch vorn Ufermachte, der nicht zum Ruin desselben gereichte.Die Proprietär der Ufer aber gehörte den anlie-genden Eigenthümern, diefe waren also auch zuErhaltung der Ufer verbunden *). Ich bin weit

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*) §. 4. InU. rerum «lluilione. kipsrum quoczue vturpudlicus ek iure Aenrium Hciik sptitis üuminir. Irs-Hus nsuer sci es« »gellere, runes sibvlrtius ilii nsri»

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