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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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Seite
XVIII
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und longobardifchen Lehnsverfassung, so wiedas sogenannte Gemeine Recht voll ist von sol-chen Vereinigungen und Vermischungen römischer,und deutscher Rechte. Die Verschiedenheit derVerfassungen ist in dieser Rücksicht oft sehr groß.

Allein es laßt sich auch aus der deutschenVerfassung erklären; denn als man die Flüsse,pegalisirte, so suchten die Einwohner der LanderDoch immer so viel von der deutschen Freyheit ge-gen die Regalität zu behaupten, als ihnen mög-lich war, sie bestrebten sich also dasPrivateigen-thum der Ufer zu retten, indem der Fluß rega-lisirt wurde, und so behielten sie die Gräsereynu-tzung des Landes bis an den Wasserrand, dasBenutzen des Buschwerks. Diese Landestheilewurden mit den Grundstücken vermessen, catastri-xet u. s.w. und so ließen sich römische und deutscheRechtssatze glücklich vereinigen. Aber immer isthierdurch die Hauptsache noch nicht entschieden.'

Wollte ich alle die Rechtsgelehrten anfüh-ren, welche bald schmeichlerische, bald feindse-lige Meynungen gegen die Kammer oder die Un,terthanen äußerten, so müßte ich die ganze Lit-teratur des Wasserrechts durchlaufen. Indes-sen verdienen Friesen, Estor, Noe Meurer,Oettinger, und mehrere, und unter den Neue-sten Hr. von Cancrin, bemerkt zu werden.