XIX
Diejenigen, welche auf das longobardischeRecht hierbey Vorzüglich sehen, nehmen zwar dieRegalität der Flüsse an, aber nicht die Regali-tät der Ufer, sie gestatten daher den an denUfern grenzenden Grundbesitzern die Nutzungender Ufer, -bürden ihnen aber auch unbedingt dieUferrmtSrhaltunü und den Schaden der Ueber-schwemmung auf. Man fehevon Eanciin *) weicheres von Noe Meürer sagt, dessen Meynung aberselbst verwirft ; aber sie nicht für widerrechtlichhält. Einige wollen in den Uipmicie die Verbind-lichkeit der Unterthanen zu Haltung der Ufer su-chen; allein dieses beziehe sich auf eine falfcheEr-klärung des Worts UiMics. Andere haben sichauf den Sachsenspiegel berufen wollen. Hierheißt es Art- 56. im 2ten Buch: Welche Dör-fer mit ihrem Lande bey Wasser liegen undein Tham haben, der sie vor der fludt be-wäret, tetzlicheS Dorf soll seinen Theil desThammes befestigen für der Flur. Komptaber die flut und zerbricht den Tham vndheischt man mit gerüfte dazu alle, die beydem Tham gesessen sind, welcher da nichtHM bawen den Tham, der hat verwirketalles sein Erbe das er vmb den Tham hat.Allein diese Stelle redet von Dämmen, womit
b 2 die
*) Abhandlung von Wasserechte x. rü/.