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gend umher anrichten. Dieser letzte'Fall kanneigentlich hierher nicht gezogen werden. In-Absicht des ersten Punkts würde wieder zu un-terscheiden seyn: 3) der Fall, da die eigentlichenStrombettwände, welche die Kammer unbezwei-felt zu halten hat, nehmlich bis zur Oberflachedes gewöhnlichen Wasserstandes, dadurch, daßsie von der Kammer im Baue vernachlaßigtworden sind, auch in den oberhalb über derWasserfläche gehenden Landestheilen, welche wirUfer nennen, Schaden verursachen; und z. E.das obere User nachfüllt, wo^das Wasser un-ten aus Nachläßigkeit der Cameralbauaufsichtabspült. Hier kann Niemand den Staat oderdie Kammer von der Schuld des Schadens freysprechen, sondern hier bleibt sie zur Erhaltungund Herstellung des obern Ufers verbunden, esgehöre wem es wolle, b) Halt aber die Kammerdie Wände des Strombettes gehörig und gut,so kann, wenn am Ufer Schaden bey dem natür-lichen Stande desWassers erfolgt, dieses nur alsrill Zufall angesehen werden, welcher den Eigen-thümer trifft. Eben dieses giebt die Entschei-dung, wenn der Strom anschwillt und gewalt-samer strömt, oder der Eisgang schadet. Esbleibt hier dem strengen Rechte nach ein Zufall,welcher den Eigenthümer trifft. Ist also der
Staat