Buch 
Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
Entstehung
Seite
XXIII
JPEG-Download
 

xxrlr

stücke der Unterthanen mit vermessen, und mitkatastriret. Die Unterthanen benutzen und be-grasen, beweyden sie öfftcrö; fischen öffters anden Ufern. Warum sollte man also in diesemFalle die Privateigenihümlichkeit leugnen. Aberfind die Plivatergenthümer deshalb zu Unterhal-tung dieser User verbunden? Ein wichtiger Zwei-fel stellt sich der Verbindlichkeit der UnterhaltungDer Ufer von den Privateigenthümern entgegen.

Da der Strom in das Staats - oder mDas Cameraleigenthum gehört, so muß, wennder Strom diese Ufer als Privateigenthumstückebeschädigt, der Staat oder die Kammer an des-sen Statt den Schaden, welchen das Staats-oder Cameraleigenthum, der Strom, angerich-tet hat, tragen. So wird vielleicht mancherschließen. Man könnte auch anführen, daß demUnterthanen bey Wasserschaden Steuerremissegeschehen, also erkenne ja dadurch der Staat, daßsein Eigenthum schade? Allein hier, glaube ich,verwechselt man drey verschiedene Fälle, i)den Fall von den gewöhnlichen Uferbeschädigun-gen, rvelcher aus der Natur des Masters fließt,2) den Fall, wo die Gewalt des Stroms bey ho-hem Wasser, Eisgang u. s. w. einen ungewöhnli-chen Schaden anrichtet, und z) den Fall, wennÜberschwemmungen Verwüstungen auf der Ge-ll 4 ,, Send