xxvr
den Strom ist, schließt man nun nach der Ana-logie in Deutschland, so kann man von der Ver-ordnung des Sachsenspiegels, welcher dieRechtsgewohnheit in Absicht auf eigentliche undkünstliche Damme enthalt, analogisch schließen,auf die gleichsam natürlichen Damme derStröme, ich meyne die Ufer, und in so fern tritthier diese oben bemerkte Analogie ein.
Wie aber, wenn der Strom übertritt, Ge-genden überschwemmt, Felder auswählt undsonst großen Schaden anrichtet? Hier verlangteigentlich nach dem strengen Recht Niemand dieWiederherstellung der Feldflache von der Kam-mer, und dieser Fall gehört eigentlich gar nichtzu dieser Untersuchung, sondern ich führe ihnhier an, um zu bemerken, wie unzweckmäßigman handeln würde, wenn man aus dem Remiß,welchen die Kammer bey solchen Ereignungengiebt, schließen wollte, auf ihre Verbindlichkeitzu dem Schadenersatz , aus der Regalitat desFlußes. Bey diesen Remissen treten ganz an-dere Verhältnisse, nehmlich Polizeyverhgltnisseein , daß der Staat dem Unterthan das Uebel,das ihn trifft, zu erleichtern sucht, um ihn inseiner Industrie nicht so sehr zurück kommen zulassen, und ihm Steuerremisse zukommen läßt.
Eigent-