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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
Entstehung
Seite
XXVII
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Eigentlich könnte man diesen Fall noch na-her bestimmen. Ist der Strom in Absicht seinerEntstehung und ganzen Laufs im Staatsgebiete,so kann der Staat durch Wasserpolizeyanstal-ten die beträchtlichen Ueberschwemmungsschaden,oft gänzlich oder doch großentheils verhindern.Thut er also dieses nicht, so tritt eine Schulddes Staats ein, und der Staat oder die Kam-mer hat sodann eigentlich rechtliche Verbind-lichkeit zum Schaden-Ersatz, so fern wirklichSchaden geschehen. Durchlauft aber der Strommehrere Länder, so hängen die Wasserpolizey-anstalten nicht von dem Staat ganz allein ab,und hier bleibt es ein bloßer Unglücksfall, wel-chen der Staat durch Remisse seinen Unterthanenso viel als möglich zu erleichtern sucht, abernicht zum Schadenersatz verbunden geachtet wer-den kann, denn es bleibt immer ein Unterschiedzwischen Polizeyerleichterung und wirklicher Ver-bindlichkeit zum Schadenersatz, noch außer die-ser Erleichterung durch Remisse der Abgaben.

Endlich muß ich noch bemerken, daß ich indieser Encyclopädie mich bemühet habe, dieHauptgründe der eigentlichen Cameralwissen-schaft, der eigentlichen Staatswirthschaft undder Polizey in der Kürze, und in Absicht dersystematischen Verbindungen zuweilen mit eini-gen