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dem Cameralrecht, der Cameralverfassung, Cameras-praxis und Cameralempirie.
Man kann diese Unterschiede nicht genug empfeh-'len , da es in unsern Tagen so gewöhnlich wird»die Empirie und die auf richtige Theorie ge-gründete Praxis so sehr zu verwechseln, wo>i>durch selbst in dem praktischen Leben der Bar-barey Thüre und Thore geöfnet werden.
§. v. .
Die Duellen für die Camerqlwissnschaften sind dieNatur und das Wesen des Staats, der Staatskasse unddes Fiskus, so wie der Hauptendzweck derselben, zuwei-len die positive gemeine Verfassung und Analogie.
§. ro.
Ohne Kenntniß des allgemeinen Staatsrechts so-wohl als des besondern des Landes, für welches man ar»beiket, und seiner Verfassung, ohne Statistische undPrivatrechtSkenntnisse, ohne Oekonomie, Naturgeschich-te und Naturlehre, auch mathematische und histo-rische Wissenschaften, wird der Cameralist nicht glück-lich arbeiten; daher sind dieses Hilfswissenschaftenfür ihn.
§. n.
Das Alterthum hak, in den Anstalten der Aegypter,Griechen und Römer, mehrere wichtige Einrichtungenund große Plane in Polizey . und Staatswirthschafkl.Gegenständen auszuweisen. Auch in Deutschland indem Mittelalker findet man öfters weise und wichtigeAnstalten, vorzüglich in Polizeysachen.
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