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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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7
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I

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Gesetzt aber auch, die Cassen sind nicht getrennt, sowachen es doch wichtige Gründe nöthig, die Grenzen derbemerkten Wissenschaften genau zu-bestimmen, weil ha»dtjf/H. r) das System, und die Bestimmung derejyzelnen Grundsätze selbst gewinnt, auch g) diese Wis-senschaften von ' einander unterschiedene Hauptabsichtenund Interesse.haben, und 4) mag sonst in CollisionS«fallen nicht entscheiden kann.

Die besondern Bestimmungen s. in den einzelnenWissenschaften. '

, §. 6 .

Wo die Äbsonöettrng der Cassen eintritt, besorgt'd?e Staatskasse, der Regel nach:> die cigentl. Staatöbe-dürfnisse, die Eamefalcasse hingegen die BedürfnisseiW Fürsten als Fürsten,^) wenn nicht die VerfassungPer Und da Aus« ihme macht.

*) Zn Srbwonarchien und den ihnen gleichen Verfassun-gen wird auch dabey auf, Gemahlin und Kinder gesehen;allein in nicht erblichen Regierungen ist es, dem strengenR-chre nach, nicht nöthig: man darf nur an Deutscheland und an die Aristokratien denkest.

§. 7 -

Den richtigern Grundsätzen nach muß das bloßeuM strenge Canftralintcresse dem Polizcy- und ergenkl.StaätSwirthfchaftSintercsse weichen, oa e6 durch diesesNachstehen mittelbar wiede r gewinnt.

§' 8 »

Die Cameralwissenschaften sind nicht zu verwech-seln mit der Politik, mit der eigentl. Oekonomie, mit.. A 4 dem