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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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17
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ralanstalten erworben werden; wobey man aber alle.zeit darauf zu sehen hat, daß die Quellen der Cameras,einkünfte nicht den Nahrungsstand schwachen, und imZweiselöfalle die Cameraicasse der eigentlichen Staats.,casse nachstehe.

§. z.

Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ergeben sichvorzüglich folgende gemeine Quellen der Cameralein.künfte: i) Kammergülhsr, 2) Nutzbare Hoheitsrechte,z) eigentliche Cameraiauflagen, 4) der Cayieralkreditund Kreditanstalten zum Behuf der Kammer, 5) derbeschleunigte Umlauf des Cameralvermögenö, und 6)klägliche Wirthschaft mit demselben,

Die von wesentlichen Majestaksrechten abfließen,den Nutzungen gehören in die eigentliche SkaatS«wirthschaft, ob sie gleich hier und da nach derVerfassung zur Kammer berechnet werden.

§. 4 -

Die Chakoulgüther, welche zwar nicht zu den öffent-lichen landesherrl. und Cameral. Fonds, sondern zu denPrivatrevenüen gehören, verdienen hier doch in so fernmit bemerkt zu werden, als der standesmaßige Un-terhalt des Fürsten der Kammer dadurch einigermaßen'erleichtert wird, und der Cameralist zuweilen auch sie,jedoch mit Beoöachtung des eintretenden Unterschieds,zu besorgen hat. Oft genießen sie die Vorrechte derKammergüther.

§. 5 »

Sie bestehen in den Familiengükhern und demPrivatvermögen des Fürsten, in Juwelen und Kostbar,keiten des Hauses, und nach einigen Verfassungen inder jährlichen Ersparniß von den Cameralrevenüen.

B §. 6.