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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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§. 6 .

Am zweckmäßigsten melden die Chatoulgelder beyihrer Benutzung auf Gegenstände angewendet, welche inden Händen des Fürsten mehrere Vortheile geben, alssie der Natur der Sache oder guten Verfassung nach beydem Unterthan geben können, wohin vornehmlich diejeni-gen gehören, welche mit Regalien in Verbindung stehen,oder aus ihnen stießen, Leihbank und andere öffentlicheAnstalten, wodurch der Fürst und Unterthan einen ver-nünftigen Vortheil erhält.

Zweytes Kapitel.

Von den Kammergüthem, den Vorzügen der-selben und dem Rechte des Fürsten andenselben.

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D. Ä- Schrebers Abhandlung von Kammergükh'ern»

Juristisch ökononomische Grundsätze von General-verpachtungen der Domänen in Preußischen Staa-^ ten. Berlin 1785.

§. rc

Unter Kammergüthem versteht man die" zu Caine-ralbedürfnissen bestimmten und der fürstlichen Kammergehörigen wirklichen Güther. Sie sind entweder in Aem-ter bezirkt, oder bestehen in einzelnen Güthern und Vor-werken, in Forsten, u, f. w,

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