§. z.
Wo dieses nicht eintritt, hat der Zeitpacht den Vor-zug. Er giebt die Einkünfte zu bestimmten Zeiten inganzen Summen gewiß, erspart Bedienungen, verei-nigt das Iu rer esse des Pachters und der Kammer enger;die Kan mergükher werden ohne Nachtheil des Fürstenupd seiner Kammer zugleich ein Gegenstand der In-dusine der Unterthanen; die Nachtheile des PachkSaber können durch die gehörige Vorsicht bey der Ver-pachtung, durch klüglich eingerichtete Contrakte und bey-gefügt? Instruktionen vermieden werden; auch trifftnicht jeder Unfall den Fürsten, oder doch nicht ganz.
§. 4 .
Theorie und Erfahrung sind gegen den Erbpacht.Er raubt der Kammer die Vortheile der steigenden Nu-tzungen , benimmt ihr die Freyheit in Verbesserungen,giebt häufigen Anlaß zum gänzlichen Verlust einzelnerCameralstücke und Güther.
Unmaßgebliches Bedenken von Zeit-und Erbpacht.1717.
Ueber Vererbung und Vererbpachtung- ein Versuch
von Heun. 1787-
§> 5 -
Die Zusicherungsverwaltung vereinigt die Vor-theile der Administration und des Pachts, und vermeidetdie Nachtheile von beyden. Die Nutzungen werden nacheinem gemachten Anschlag auf eine bestimmte Summefestgesetzt: diese liefert in gewissen Terminen unausblcib-^lich der besoldete Zusicherungkadministrator, ist aber zu-gleich verbunden, über die sämmtlichen Einkünfte Rech.uung abzulegen, so daß er vom Ueberschusse einen Theilgewinnt. Doch finden auch Schwierigkeiten dabey Statt.
§. 6 .