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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
Entstehung
Seite
22
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§. z.

Wo dieses nicht eintritt, hat der Zeitpacht den Vor-zug. Er giebt die Einkünfte zu bestimmten Zeiten inganzen Summen gewiß, erspart Bedienungen, verei-nigt das Iu rer esse des Pachters und der Kammer enger;die Kan mergükher werden ohne Nachtheil des Fürstenupd seiner Kammer zugleich ein Gegenstand der In-dusine der Unterthanen; die Nachtheile des PachkSaber können durch die gehörige Vorsicht bey der Ver-pachtung, durch klüglich eingerichtete Contrakte und bey-gefügt? Instruktionen vermieden werden; auch trifftnicht jeder Unfall den Fürsten, oder doch nicht ganz.

§. 4 .

Theorie und Erfahrung sind gegen den Erbpacht.Er raubt der Kammer die Vortheile der steigenden Nu-tzungen , benimmt ihr die Freyheit in Verbesserungen,giebt häufigen Anlaß zum gänzlichen Verlust einzelnerCameralstücke und Güther.

Unmaßgebliches Bedenken von Zeit-und Erbpacht.1717.

Ueber Vererbung und Vererbpachtung- ein Versuch

von Heun. 1787-

§> 5 -

Die Zusicherungsverwaltung vereinigt die Vor-theile der Administration und des Pachts, und vermeidetdie Nachtheile von beyden. Die Nutzungen werden nacheinem gemachten Anschlag auf eine bestimmte Summefestgesetzt: diese liefert in gewissen Terminen unausblcib-^lich der besoldete Zusicherungkadministrator, ist aber zu-gleich verbunden, über die sämmtlichen Einkünfte Rech.uung abzulegen, so daß er vom Ueberschusse einen Theilgewinnt. Doch finden auch Schwierigkeiten dabey Statt.

§. 6 .