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Drittes Kapitel.
Von der Benutzung der Kammergüther.
- . §' '-
^<u einer zweckmäßigen Benutzung theilt man die
Kammergüther in Aemter ab; zuweilen aberwerden auch Dörfer und Vormerke einzeln bewirthschaf-tet: sämmtliche aber entweder verwaltet, oder auf be-stimmte Zeiten verpachtet, oder auf Erbpacht ausgethan,auf Gewährsadministrakion gestellt, oder gegen jährlicheErlegung von trocknen Zinsen in Bauergücher ver-wandelt.
§- 2.
In Bezug auf das Cameralinteresse ist die Ver-waltung nur rakhfam bey trocknen Geldzinsen und refer-virten nutzbaren Hoheiksrechten; bey den übrigenaber höchstens nur dann, wenn man auf eine kläglicheArt das Interesse deö Verwalters mit dein Interesseder Kammer vereinbaren, auf Treue der Diener rech-nen , oder durch gehörige Anstalten der Untreue vorbeu-gen, strenge Subordination anbringen, und genaueInstruktionen geben kann, übrigens aber der Gegen-sNnde nicht zu viele sind, und die Kammer nicht genö-thigt ist, alle Einkünfte zu bestimmten Zeiten in fixenSummen gewiß zu ziehen. Indessen leidet der Fürstleicht von Nachläßigkeit und Unterschleifen, und jederUnfall trifft ihn allein.
Man irrt sich, wenn man von den Vortheilen der
^ Administration der Güther bey Privatpersonenauf den Fürsten schließt.
Bz