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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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Zweyter Abschnitt.

Von den Kammerregalien.

Erstes Kapitel.

Von den Kammerregalien überhaupt.

Iargov Lehre von den Regalien. Rostock 1726. 4.

Döhler Abhandlung von dem Rechte der oberstenGewalt oder den Majestatsrechten und Regalien.Zweyte Auflage. 178 z. 4.

§. r-

^).!mmerregalien sind diejenigen nutzbaren HoheitSrech.

te, welche dem Fürsten über die zum Staarseigen-rhum oder fstr die Majestät und Landeshoheit gehör»'»gen, oder ihm sonst vorzugsweise angewiesenen zu Kam-rnerrevenüen bestimmten Gegenstände, welche einer beson-dern Vorsorge bedürfen, zustehen, um sie mit Bestanddes allgemeinen Besten zum Vortheil, seiner Kammerzu benutzen.

Was in jedem Lande Kammerregal sey, erhektaus der positiven StaatSverfajsimg des Landes,welche das StaatSrecht und die Statistik derLänder lehrt.