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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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§. 2 .

Bey Einführung und Bem'thci'sung der Rega-lien sind i) diejenigen Gegenstände dazu am zweckmäs-sigsten , deren freyen Gebrauch , wenn er jedem will-kührlich überlassen wäre, dem Staate mehr Nacktheilals Vortheil bringen würde, 2) diejenigen, .welchenicht im Privatcigenthume sind, oder z) in dem Staatenicht ohne vielen Nachtheil im Privateigenthume seynkönnen , 4) ösfentliche Anstalten zum gemeinen Besten,welche der Fürst und feineKammer vorzüglich und alleinzu machen am fähigsten ist, und bey welchen Nevenüeneintreten.

§. 3 .

Unter den Regalien liegen mehrere auf gewisseBezirke eingeschränkte nuhbare Rechte, welche als Pri-vatgerechtfame Einzelnen verliehen, oder als solche vondem Regenten selbst ausgeübt werden, und unter derAufsicht des Regals stehen, welche ein falscher Sprach-gebrauch zuweilen selbst Regalien nennt.

§. 4 .

Auch muß man nicht gleich als Regalien diejenigenGegenstände ansehen , wo der Verfassung nach aus Po-liceyvcrhältm'ssen gewisse Concessionen von Seiten desFürsten eintreten.

§- 5 -

Die Kammerregalien theilen sich nach den Gegen-standen in drey Hauplclassen, in personale, reale undgemischte. Die realen erstrecken sich wieder über dasfeste Land, über die Gewässer und über andere positiveGegenstände im Staate; die personalen über Personen.

B 5 §.6.