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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
Entstehung
Seite
26
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2 §

§. 6 .

Uebel-Haupt aber rechnet man gewöhnlich zu denKammerregalien: das Landstraßen. Post - und Zollregal-das Forst-Jagd-Bergwerks. Münzregal, das hohelandesherrliche Recht über öde und wüste Oerter, erb.und Herrnlose Gükher, und alle nutzbare Hoheitsrechteüber die Gewässer, die im Staate und SkaatSeigenthumesind; Wasserzölle, Haftn. Ufer. Fahr. Flöß. Mühlen-rechte, Fifchereyen.

In manchem Lande findet man Salpeter- undVrandweinregalien, und einige andere.

§. 7 .

Kammerregalien können, als solche, unstreitignicht veräußert, und eben so wenig verjährt werden.Anders verhält es sich mit den nutzbaren unter denRegalien liegenden Gerechtsamen, je nachdem ein Privat,mann gegen den andern oder gegen die Kammer ver«jähren will. ^

§. 8 .

Man hüte sich übrigens für zu weiter Ausdehnungder Regalien, und für einer drückenden Ausübungsart,man thue keine Eingriffe dadurch in dieIndustrie der Un.tcrthanen, oder störe dieselbe, indem man aus Grün.den der PolizeyaufsichkGewerbe zu regalisiren sucht.

§- 9 -

Die Einführung neuer Regalien findet nur als.dann Statt, wenn es besondre Verhältnisse vorthei'lhaftmachen, oder wenn bessere und zweckmäßigere Anstal-ten zu Benutzung oder Gemeinnützigkeit des Gegen-standes eingeführt, oder Erzeugnisse hervorgebracht wer-den, welche sonst gar nicht existirten.

§. io.