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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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Auch gehören hierher verschiedene wichtige Straf'senreglements einzelner Länder, z. B. desSachs. 1781.

§. r.

Landstraßenregak ist das nutzbare Hoheitsrecht,vermöge dessen dem Fürsten das Oberstaatseigenthumund die Oberaufsicht über die Straßen des Landeszustehet, und er berechtigt ist, nach Abzug des erso-derliehen Aufwands, unbeschadet des gemeinen Besten,Revenüen für die Kammer davon zu ziehen.

§. 2.

Aus dem Straßenregal fließt das Recht, Stras-sen aus eigener Macht an. und zu verlegen, Straßen,gesetze zu geben und Beamte zu bestellen, das Fuhr.wesen zu leiten, auf Straßen gefundene Sachen in Er.maugctung des Eigemhümers an sich zu nehmen, dieGerichtsbarkeit auf den Straßen, Straßen- und Chaus-see-Gelder anzulegen, Straßentheile und wegen der-selben Erhebung von Skraßengeldern zu verleihen, dieSicherheit der Straßen zu besorgen, und die Oberaufsichtauf die Privatwcge, Strafgelder zu erheben und ver.botene Sachen zu conflsciren.

§. Z-

Man theilt die Straßen in Ansehung ihrer Be.st-mmung ein in Heer- und Landstraßen, Haupt- undBeysiraßen, Communications - und Commerzialstraßen.In Absicht ihrer Bauart aber in gebohlte und mit Fa.fchinen ausgefüllte, in gepflasterte und geschlageneStraßendämme (.Lbsulfees).