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. - - ' §. 4 .
Bey Anlage tzi'ner Straße hak man zu sehen auftz>> vört'heilhasteste Richtung nach dem geographischenund politischen Handclsknteresse, iinddie zweckmäßigsteAbkürzung derselben, um der Cultur nicht so viel Landzu entziehen, und die Kosten zu mindern, auf die Naturund Beschaffenheit des Grundes und Bodens derselben,auf die leichteste Erlangung der Baumaterialien, Arbei-ten und Baudienste, auf die Ausfliessung, Absteckung,.Abwägung, gehörige Breite bey dem geraden Laufeund bey Krümmungen, und Führung der Graben undAbzüge,
§. 5 .
Zur zweckmäßigen Leitung des Straßenregals die-nen Straßenkarten und Beschreibungen, eine wohl ein-gerichtete Skraßencsmmisston, spezielle Stmßenregle-ments, genaue Aufsicht und öftere, Visitationen wegenderen Befolgung.
§. 6 .
Bey der Unterhaltung der Straßen bleibt derHauptgrundsah, die leichtesten und schnellsten Mittelmit Rücksicht auf Landesverfassung zu wählen, dieBeffe--rungsmaterialien zur bequemsten Zeit, wo es die Gewerbeam wenigsten stört, Herbeyschaffen zu lassen, und auchandere Mittel dazu zu benutzen; und den Aufwand durchVermeidung'beträchtlicher Skraßenkrümmungen, staktderen man im nöthigen Falle Comiminicationsstraßenanlegt, zu vermeiden.
§. 7 .
Zum Verderben der Straßen dienen vorzüglichdas Hintereinandergehen der Wagen in einem Gleise, und
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