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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
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40
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der Benutzung der Cameralforste ist er ganz un-eingeschränkt.

Diese Bestimmung ist hier in der Cameralwisten-' schast nöthig, da hingegen bey der Forstpolizeyblos auf die Leitung zum allgemeinen Besten derwilden Holzkultur im Lande gesehen werdenmuß, ohne weiter auf Cameralreveuüen zu den-ken. Das Cameralsorstwefen muß zwar die-ses nicht außer Augen setzen, sondern erhebtdie Revenüen immer mit Bestand des gemei-nen Besten; allein es ist doch nicht der unmit-

' telbare Hauptendzweck, obgleich sie mit ihremHauptendzweck der Polizey und eigentlichenSkaatswirthschaft untergeordnet bleibt.

Überhaupt werden in diesem Kapitel fast allgemeinverwechselt: Privatforstökonomie, Forstpolizey,und Forstcameralwesen.

§. z.

Ein gutes Forstccüneralwesen gründet sich auf ge-naue Kenntniß der Forsts und Waldungen durch Forst«karten und Tabellen, richtige Führung der Flur - Lager-und Grenzbücher, öftere Revier, und Forstvisiraklonen,«in gutes ForstrechmmgSwesen, weiches sich auf richtigeBücher und die- vorgemerkten Karten und Tabellengründet.

§. 4. l

Ein wohl eingerichtetes Forstcameralwesen beruhtvorzüglich darauf, daß die landesherrlichen Waldungennachhaltig benutzt werden, und die ganze Forstwirth,schast in guter Ordnung und Zusammenhang geführtwerde.

Von den Grundsätzen der Forstpolizey s. unten inder Polizepwirthschaft.

§- Z.