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Encyclopädie der Cameralwissenschaften im eigentlichen Verstande / von Karl Gottlob Rössig
Entstehung
Seite
39
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^ Bestand des gemeinen Besten von den sämmt-lichen Waldungen der lknterthanen bey Gele-genheit der obersten Leitung, und durch gewisse

- Vorrechte bey denselben zieht. Daher muß inder Theorie dieses genau unterschieden werden;denn es kann auch in Praxi Fälle geben, wo garkein Forstregal ist, und doch eine Forstpolizsyeintritt; und dann stießt die Forstpslizcy ausdem Polizeyregal und dem einen Theile dess-lbcn,derGeiverbpolizey. Man unterscheidet gewöhn»lich dieses nicht:; indessen ist in monarchischen

- Verfassungen, wo ein Forstregal ist, die Forst-polizey wegen des Cameralmteresse mit für daSForstregal gezogen,

§- 2.

Aus dem Forstregal fließet der hohe Forstbannrmd die Benutzung der Cameralsorste, die Obcrauf,ficht über alle Forste und Waldungen des Landes, inso fern Nachtheile oder Vortheile für die Benutzung derCameralsorste daraus entstehen können, die forstlicheGesetzgebung und Gerichtsbarkeit, das Recht, Forstbeam»te zu bestellen, Hokzmarkte und Holzschreibtage anzu-stellen, den Holzhandel zu leiten, bey den mitten inCameralforsten oder in der Nähe derselben gelegenen,auch sonstigen Unterthaueywäldern die Forstbekehnung,Rothzinsen, Holzzehende, Anweifungsrechte, Wald»mast, Erlegungen für Concessionen von vcrschiedncnMbennntzungen; wobey jedoch die Verfassung nichtaußer Augen gesetzt werden darf.

Forstbann ist das Ausschlußrecht aller andern inder Benutzung der Cameralsorste; indem derLandesherr häufig mit bey den Privatforstendurch verschiedene Rechte concurrirt, j allein inE4 der